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Glossar

Zahlungsunfähigkeit

Ein Schuldner ist dann zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Erkennbar wird die Zahlungsunfähigkeit nach außen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

 

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger insbesondere:

  • durch den Gerichtsvollzieher Wertgegenständen des Schuldners pfänden und versteigern lassen,
  • durch den Gerichtsvollzieher die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners erzwingen,
  • Lohn- oder Gehaltspfändungen oder Kontopfändung vornehmen oder
  • ein Grundstück des Schuldners zwangsversteigern lassen.

 

Schuldenbereinigungsplan/ Regulierungsplan

Bei einem Schuldenbereinigungsplan bzw. Regulierungsplan bietet der Schuldner, vertreten durch den Schuldenberater, den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich über eine (Teil-)Rückzahlung der Schulden an.

 

Vollstreckungsbescheid

Auch gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen. Dennoch kann der Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid den Gerichtsvollzieher beauftragen, sofort die Zwangsvollstreckung zu betreiben, also bei Ihnen zu pfänden.

 

Mahnbescheid

Wenn Sie nicht auf die Rechnung und die Mahnungen eines Gläubigers gezahlt haben, kann der Gläubiger beim Gericht den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Dieser wird ohne Prüfung, ob die Forderung überhaupt zu Recht besteht, dem Schuldner zugestellt.

 

Daher ist es wichtig, dass Sie den Mahnbescheid sofort prüfen und, wenn er zu Unrecht ergangen ist, unverzüglich Widerspruch gegen diesen Mahnbescheid erheben.

 

Hierfür müssen Sie auf dem Widerspruchsformular ankreuzen, ob und in welchem Umfang Sie dem geltend gemachten Anspruch widersprechen. Bitte beachten Sie, dass Sie innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids widersprechen müssen. Bei einem Widerspruch wird dann eine gerichtliche Klärung, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, vorgenommen.

 

Sollten Sie nicht widersprechen, kann vom Gericht ein Vollstreckungsbescheid über die im Mahnbescheid beantragte Höhe erlassen werden. Dieser dient zur Durchsetzung der Forderung mittels Zwangsvollstreckung.

 

Kontopfändung

Unter einer Kontopfändung versteht man die Pfändung des aktuellen Bankguthabens eines Schuldners bei einem Kreditinstitut im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der Gläubiger verhindern, dass die Bank das Kontoguthaben an den Schuldner auszahlt. Sie bekommen somit am Geldautomaten kein Bargeld mehr und Ihre Kreditkarte wird eingezogen. Nach Ablauf von 14 Tagen kann der Gläubiger eine Zahlung des Guthabens an sich verlangen.

 

Einen gewissen Schutz gegen Kontopfändungen bietet das Pfändungsschutzkonto, ("P-Konto" genannt), bei dem ein besonderer Pfändungsschutz für das Kontoguthaben besteht.

 

Ebenso gibt es Sonderregeln für Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Sozialhilfe, Rente, Wohngeld oder Kindergeld): Diese Soziallleistungen sind grundsätzlich unpfändbar.

 

Treuhänder

Bei der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird vom Gericht ein Treuhänder bestellt, der das Insolvenzverfahren und das ggf. anschließende Restschuldbefreiungsverfahren wahrnimmt. Dieser hat umfangreiche Aufgaben und Kompetenzen, so erstellt er u.a. die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund)und verwertet (wenn vorhanden) das (pfändbare) Vermögen des Schuldners. Der Treuhänder prüft auch die Einkommenssituation des Schuldners und verteilt pfändbares Einkommen an die Gläubiger.

 

Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle legt die Höchstgrenzen dessen fest, was beim Schuldner gepfändet werden darf. Die verbleibenden Beträge müssen dem Schuldner stets zum Leben zur Verfügung stehen.

 

Die Pfändungsfreigrenze ist von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen abhängig. Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier.

 

Lohnpfändung

Der Gläubiger kann ggf. auch an Ihren Arbeitgeber herantreten und die Überweisung des pfändbaren Betrages von Ihrem Einkommen z.B. auf Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Lohnabtretung, veranlassen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die pfändbaren Teile Ihres Arbeitseinkommens monatlich solange an Ihren Gläubiger zu zahlen, bis die Forderung beglichen ist. Voraussetzung für die Durchführung einer Lohnpfändung ist ein vollstreckbarer Titel (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid ö.ä.), den der Gläubiger gegen Sie erwirkt haben muss. Was bei Ihnen konkret pfändbar ist bemisst sich nach Ihrem Nettoeinkommen und Ihren Unterhaltsverpflichtungen. Für die Berechnung maßgebend ist die sog. Pfändungstabelle.

 

Lohnabtretung

Eine Lohnabtretung ist von einer Lohnpfändung zu unterscheiden. Eine Lohnabtretung wird häufig bei Aufnahme von Krediten als Sicherungsmittel verlangt. Bei Zahlungsrückstand kann die Bank die Lohnabtretung Ihrem Arbeitgeber gegenüber offenlegen und die Zahlung der pfändbaren Beträge aus Ihrem Arbeitseinkommen an sich verlangen. Somit benötigt der Gläubiger keinen vollstreckbaren Titel! Eine Lohnabtretung kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen sein und ausgeschlossen werden.

 

Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz)

Bei Schuldnern, die so überschuldet sind, dass sie ihre Schulden mit den nach der Pfändungstabelle pfändbaren Beträgen (inkl. Vollstreckungserlösen) in den nächsten sechs Jahren voraussichtlich nicht vollständig tilgen können, empfiehlt sich die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt nur für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus gilt es für solche ehemaligen Selbstständigen, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO.

 

Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:

 

1. Schritt: Erfolgloser außergerichtlicher Einigungsversuch

Zunächst muss der Schuldner mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans (Regulierungsplan) eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren.

 

Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert.

 

Der Schuldner benötigt für das weitere Verfahren eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen! Rechtsanwälte sind stets „anerkannte Stelle“.

 

 

(Selten: 2. Schritt: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren)

Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenregulierungsversuchs, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.

 

Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann das Gericht, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen, wenn es aussichtsreich wäre. Dieses ist jedoch in den seltensten Fällen der Fall (lediglich in ca. 3% der Verbraucherinsolvenzverfahren).

 

 

3. Schritt: Vereinfachtes Insolvenzverfahren ("Verbraucherinsolvenzverfahren")

Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird nach Prüfung der Voraussetzungen das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

 

 

4. Schritt: Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase

Nach Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann der Schuldner die sog. „Restschuldbefreiung“ erlangen. Die Laufzeit des gesamten Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung dauert 6 Jahre.

 

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid genannt) ist ein Formular mit insgesamt 6 Seiten, mit deren Hilfe geklärt werden soll, ob und wieweit Sie noch in der Lage sind Ihre Schulden zu begleichen. Sie müssen u.a. angeben, bei welchen Banken Sie Konten unterhalten, wie viel Geld und Wertgegenstände zur Verfügung stehen, wo Sie arbeiten und wie viel Sie verdienen. Die Fragen müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten und „an Eides statt versichern", dass alle Angaben wahr sind. Die vorsätzliche Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann gemäß §156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Vorteil für Sie an der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist aber, dass Ihre Gläubiger hiernach wissen, dass bei Ihnen „nichts zu holen ist". Ihre Gläubiger lassen Sie danach normalerweise in Ruhe. Der Abschluss eines Vergleiches wird hierdurch erleichtert.